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   BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72   

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https://dejure.org/1973,515
BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72 (https://dejure.org/1973,515)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1973 - IV R 61/72 (https://dejure.org/1973,515)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1973 - IV R 61/72 (https://dejure.org/1973,515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gründung einer Personengesellschaft - Minderjährige Kinder - Fortführung des väterlichen Unternehmens - Mitunternehmer - Dauer der Minderjährigkeit - Mitgliedschaft der Kinder - Ergänzungspfleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1909; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 219
  • DB 1973, 553
  • BStBl II 1973, 309
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72
    Die Frage der Angemessenheit der vereinbarten Gewinnverteilung war nicht zu prüfen (vgl. dazu den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 Gr. S. 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
  • BGH, 26.01.1961 - II ZR 240/59

    Vertretung eines minderjährigen Gesellschafters beim Ausscheiden aus der

    Auszug aus BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72
    Der BGH (Urteil vom 26. Januar 1961 II ZR 240/59, LM Nr. 8 zu § 138 HGB) hat die Frage bisher insoweit bejaht, als der Gesellschafterbeschluß eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, im übrigen aber ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 6/74

    Verbotenes Selbstkontrahieren durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

    Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 1973 - IV R 61/72 (BStBl 1973 II 309, teilw. abgedr. in DB 1973, 553, BB 1973, 370 und GmbHRdsch 1973, 113) beantragt, für die beiden Kinder einen oder, falls notwendig, je einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der sie für die Dauer ihrer Minderjährigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse als Kommanditisten vertreten soll.
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 102/73

    Familien-Personengesellschaft - Einkommensteuerrechtliche Anerkennung -

    Der Senat hält an der gegenteiligen Rechtsauffassung, die er in dem Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72 (BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) vertreten hat, nicht mehr fest.

    Das FG wies die Klage ab mit der Begründung, nach dem Urteil des BFH vom 1. Februar 1973 IV R 61/72 (BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) sei für die steuerliche Anerkennung einer Familien-KG mit minderjährigen Kindern erforderlich, daß für jedes der Kinder als Kommanditist für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Personengesellschaft ein Ergänzungspfleger bestellt werde.

    Die Vorentscheidung stützt sich dabei auf das Urteil des erkennenden Senats IV R 61/72, in dem diese Rechtsauffassung vertreten wird.

    Nach erneuter Prüfung hält der Senat an der im Urteil IV R 61/72 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest.

    a) Für die dem Urteil IV R 61/72 zugrunde liegende Rechtsauffassung waren die folgenden beiden Gesichtspunkte bestimmend:.

    Diese Frage bejaht der Senat nach erneuter Überprüfung entgegen der Auffassung, die er in seinem Urteil IV R 61/72 vertreten hat.

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73

    Kinder als Mitunternehmer bei schenkweiser Zuwendung eines Kommanditanteils;

    Ein Gesellschaftsverhältnis mit minderjährigen Kindern sei entgegen dem Urteil des BFH vom 1. Februar 1973 IV R 61/72 (BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuerkennen, wenn keine Ergänzungspfleger für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder bestellt worden seien.

    Die Vorentscheidung setzt sich damit in Gegensatz zum Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, in dem die gegenteilige Auffassung vertreten wurde.

    Nach erneuter Prüfung hält der Senat an der im Urteil IV R 61/72 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr fest.

  • BFH, 23.06.1976 - I R 178/74

    Mitunternehmerschaft zwischen Vater und minderjährigen Kindern bei Vorbehalt der

    Es führte aus, daß eine Mitunternehmerschaft der Beigeladenen nicht anerkannt werden könne, weil der Kläger als Vater allein ihre Rechte und Pflichten ausgeübt und damit die Gesellschaft in der Weise beherrscht habe, wie dies früher im Einzelunternehmen geschehen sei, da die Beigeladenen nicht durch dritte Personen -- Dauerpfleger -- vertreten worden seien (vgl. Urteil des BFH vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309).

    Die Vorentscheidung stützte sich hierzu auf das BFH-Urteil IV R 61/72.

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 49/68

    Minderjährige als Mitunternehmer

    Wie der erkennende Senat mit dem Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72 (BStBl II 1973, 309), entschieden hat, können minderjährige Kinder, die vom Vater in eine zur Fortführung seines Einzelunternehmens gegründete Personengesellschaft aufgenommen werden, regelmäßig nur dann als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG anerkannt werden, wenn den Kindern zur Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte für die Dauer ihrer Minderjährigkeit und ihrer Mitgliedschaft in der Personengesellschaft gemäß § 1909 BGB Ergänzungspfleger bestellt werden, weil nur unter dieser Voraussetzung die für die steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften erforderlichen klaren und eindeutigen Rechtsverhältnisse geschaffen sind und deren tatsächlicher Erfolg gesichert ist.
  • BFH, 19.09.1974 - IV R 95/73

    Gesellschaftsvertrag - Familie - Einkommensbesteuerung - Ernsthafter Wille - Form

    d) Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht zu entscheiden, welche steuerrechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, daß die Kinder weder bei Abschluß des "Schenkungsvertrags" und "Gesellschaftsvertrags" durch Abschlußpfleger vertreten waren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 101/72, BFHE 111, 85, BStBl II 1974, 289) noch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft und ihrer Minderjährigkeit Ergänzungspfleger bestellt waren (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309).
  • BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70

    Zahlungen - Bezeichnung als Zinsen - Ausstattungsversprechens des Vaters -

    Im Streitfall verbietet sich indes die Annahme eines Vereinbarungsdarlehens, da es an einer bei Vertragsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen (z. B. BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) eindeutigen und klaren vertraglichen Regelung dafür fehlt, daß der Kapitalbetrag aus dem Ausstattungsversprechen als Darlehen geschuldet werden sollte.
  • BFH, 04.12.1991 - X R 9/84

    Abzugsbegehren der auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

    Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie rechtlich einwandfrei, also auch unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309; Schmidt / Heinicke, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1991, § 4 Anm. 99 "Angehörige", unter a bb, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 14.12.1993 - I 162/88

    Abziehbarkeit eines lebenslänglichen, unverzinslichen Darlehens als Schuldposten;

    Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kommt hinzu, daß sie die Kriterien erfüllen müssen, die die Rechtsprechung für die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen entwickelt hat, d.h., sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, tatsächlich durchgeführt werden und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Febr. 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309).
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 7/74

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung minderjähriger Kinder als

    Die Eltern der Kommanditisten haben im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 1973 - IV R 61/72 (BStBl 1973 II 309) beantragt, für ihre Kinder Ergänzungspfleger zu bestellen, die deren Gesellschafterrechte für die Dauer der Minderjährigkeit und Mitgliedschaft in der Kommanditgesellschaft ausüben sollten.
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